(zuletzt geändert durch Beschluss der JHV am 03.03.2009)
§ 1
(Name, Sitz)
(1) Der Stadtsportverband Marsberg ist eine Organisation der sporttreibenden Vereine.
(2) Der Stadtsportverband hat seinen Sitz in Marsberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marsberg unter Nr. VR 149 eingetragen.
§ 2
(Zweck, Aufgaben)
(1) Der Stadtsportverband ist eine neutrale Organisation; er erstrebt im gemeinnützigen Einsatz die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch Pflege des Sports auf breiter Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Jugend.
(2) Der Stadtsportverband hat folgende Aufgaben:
(3) Der Verband hält sich an die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsordnung. Eventuelle Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus § 2 Abs. 1 und 2 ergeben. Eine Vermögensansammlung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3
(Mitgliedschaft)
(1) Ordentliche Mitglieder des Stadtsportverbandes können alle sporttreibenden Vereine der Stadt Marsberg werden, die auch einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedsorganisation des LSB NRW angehören.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
(3) Der Ausschluss kann erfolgen bei:
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich - versehen mit eingehender Begründung - einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig; der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
§ 4
(Organe)
Organe des Stadtsportverbandes sind:
§ 5
(Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtsportverbandes. Den Vorsitz führt der ein Mitglied des Präsidiums.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr (1. Quartal) zusammen. In besonderen Fällen kann vom Vorstand zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen werden. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch von den Mitgliedern verlangt werden. Es bedarf dazu eines Antrages, der schriftlich vorzulegen und von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein muss. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bzw. Bekanntmachung in der Regionalpresse.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(4) Die angeschlossenen Vereine stellen je 50 angefangene Mitglieder einen Delegierten in der Mitgliederversammlung. Die Stimmermittlung erfolgt auf Grund der jährlichen Meldungen an den Landessportbund, an die Landesverbände bzw. sonstigen überörtlichen Gliederungen.
(5) Die Einzelmitglieder der Vereine haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(6) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Präsidiums und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 6
(Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Die Kassengeschäfte werden vom Geschäftsführer wahrgenommen.
(3) Der Vorstand im Sinne von $ 26 BGB besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und dem Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erfüllt die Aufgaben des Stadtsportverbandes im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 7
(Hauptausschuss)
(1) Der Hauptausschuss besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedsvereine, die auch einer ordentlichen oder außerordentlichen Organisation des LSB NRW angehören, dem Vorstand und den Vertretern der Sportjugend.
(2) Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme.
(3)Der Hauptausschuss entscheidet über eingehende Anträge und ist nach Bedarf einzuberufen.
(4) Die Hauptausschusssitzungen werden mindestens 10 Tage mit Zustellung der Tagesordnung einberufen.
(5) Auf Antrag des Vorstandes oder 1/3 der Mitglieder ist eine Sitzung innerhalb von 10 Tagen einzuberufen.
(6) Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 8
(Wahlen, Abstimmungen)
(1) Die Wahlen und Abstimmungen werden im Allgemeinen offen durchgeführt. Sie sind durch Stimmzettel vorzunehmen, wenn mehr als 10% der anwesenden Stimmen dies fordern.
(2) Alle Wahlen und Abstimmungen werden, sofern die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse sowie die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. In den Jahren mit ungerader Zahl die Mitglieder des Präsidiums, in den Jahren mit gerader Zahl die übrigen Vorstandsmitglieder.
(4) Wählbar ist jedes Mitglied eines angeschlossenen Vereins, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 9
(Anträge)
(1) Anträge können nur von stimmberechtigten Vereinen sowie dem Vorstand und Hauptausschuss eingebracht werden und müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
(2) Den Mitgliedern bleibt es unbenommen, während der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese können jedoch nur und am Schluss der Tagesordnung behandelt werden, wenn die Stimmenmehrheit der Versammlung sich dafür ausspricht.
§ 10
(Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr des Stadtsportverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 11
(Satzung)
Für alle Fälle, die nicht durch die Satzung geregelt sind, gilt das Vereinsrecht.
§ 12
(Inkrafttreten)
Die Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.
1. Satzungsänderung vom 24.11.1980
§ 2 wurde mit Absatz 4 ergänzt, der folgenden Wortlaut hat:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
2. Satzungsänderung vom 16.03.1992
§ 5 (Mitgliederversammlung) Nr (2) letzter Absatz wurde wie folgt geändert:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
§ 5 Nr. (3) b) wurde gestrichen
§ 7 Nr. (3) erhielt folgende Fassung:
Der Hauptausschuss entscheidet über eingehende Anträge und ist nach Bedarf einzuberufen.
§ 7 Nr. (6) wurde wie folgt geändert:
Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Satzungsänderung vom 03.03.2009
§ 5 Nr. (1) Satz 2 wird geändert in:
Den Vorsitz führt ein Mitglied des Präsidiums.
§ 5 Nr. (2) Satz 5 wird geändert in:
Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bzw.
Bekanntmachung in der Regionalpresse.
§ 6 Nr. (1) wurde geändert in:
Der Vorstand besteht aus:
§ 6 Nr. (3) wurde geändert in:
Der Vorstand im Sinne von � 26 BGB besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und dem Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes des § 26 BGB vertreten.
§ 8 Nr. (3) wurde geändert in:
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. In den Jahren mit ungerader Zahl die Mitglieder des Präsidiums, in den Jahren mit
gerader Zahl die übrigen Vorstandsmitglieder.
4. Satzungsänderung vom 16.03.2010
§ 5 wurde mit Punkt (6) ergänzt, der folgenden Wortlaut hat:
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Präsidiums und
vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.